Satzung

Keshet Deutschland e.V.

Satzung

Stand: 04.03.2022

 

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Keshet Deutschland“. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 – Zweck, Ziele, Tätigkeiten

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein fördert die Interessen von lesbischen, schwulen, bi-, trans-, intersexuellen und anderen queeren Menschen (nachfolgend: „Menschen mit LGBTIQ-Identität“) innerhalb der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland, die Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität, die Sensibilisierung und Information von heterosexuellen Menschen für LGBTIQ-Themen sowie die Förderung eines gesellschaftlichen Dialogs zwischen Menschen mit LGBTIQ-Identität und heterosexuellen Menschen in und außerhalb der jüdischen Gemeinschaft.
  1. Den Satzungszweck sucht der Verein insbesondere durch folgende Maßnahmen zu erreichen:

a) Planung, Unterstützung, Förderung und Durchführung von ein- und/oder mehrtägigen Veranstaltungen (nachfolgend: „Veranstaltungen“), in denen über die Geschichte und Probleme von Menschen mit LGBTIQ-Identität aufgeklärt und zu einem respektvollen Umgang mit Menschen mit LGBTIQ-Identität erzogen werden soll,

b) Angebot einer kostenlosen Beratung und Unterstützung für Menschen mit LGBTIQ-Identität und deren Familien,

c) Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung und Beratung von anderen Initiativen in Deutschland zur Stärkung der Interessen von Menschen mit LGBTIQ-Identität,

d) Zusammenarbeit mit der Jüdischen Studierendenunion Deutschland (JSUD) zum Zwecke der gemeinsamen Ausbildung und Sensibilisierung von Studierenden und anderen jungen Erwachsenen im Umgang mit Menschen mit LGBTIQ-Identität.

  1. Die Planung und Durchführung der Veranstaltungen stellen die Kerntätigkeit des Vereins dar. Die Veranstaltungen werden darin bestehen, sowohl jüdischen Menschen in Deutschland, unabhängig von religiöser oder politischer Ausrichtung, als auch nichtjüdischen Menschen mit LGBTIQ-Identität einen Ort anzubieten, an dem sie sich in Workshops, Diskussionen und Vorträgen über verschiedenste Aspekte einer LGBTIQ-Identität informieren und hierzu diskutieren können. Außerdem sollen Veranstaltungen und Schulungen für Menschen mit heterosexueller Identität zum Umgang mit Menschen mit LGBTIQ-Identität angeboten werden. Der Verein wird sich darum bemühen, die Veranstaltungen derart zu konzipieren und zu verwirklichen, dass möglichst viele in Deutschland lebende Menschen sich von den Veranstaltungen angesprochen fühlen und an diesen teilnehmen können. Keshet Deutschland ist ein unabhängiger Verein. Er beschließt den Inhalt seiner Veranstaltungen sowie die Art und Weise der Durchführung derselben autonom.
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Alle Inhaber:innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung sind vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person sein, die vom Vorstand, der über die Aufnahme beschließt, für geeignet gehalten wird und die sich verpflichtet, den Jahresbeitrag bzw. eine Fördermenge zu zahlen. Über den schriftlichen oder in Textform (z.B. E-Mail) eingereichten Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang des Aufnahmebeschlusses. Gegen die ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht möglich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  1. Alle Mitglieder, die ihre Verpflichtung gegenüber dem Verein erfüllt haben, haben das Recht, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen und in ihnen abzustimmen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens am 1. Dezember mit Wirkung für das folgende Jahr schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist der Jahresbeitrag für das folgende Jahr zu zahlen. Hiervon kann der Vorstand auf Antrag absehen.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen und somit ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung (E-Mail oder schriftlich) mit Fristsetzung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
  1. Ein Mitglied kann, wenn es durch sein Verhalten die Arbeit oder das Ansehen des Vereins schädigt oder sonst gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Einspruch dagegen ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Nachricht des Ausschlusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 – Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Der Verein wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie private und öffentliche Fördermittel.
  1. Die ordentlichen Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird vom Vorstand bestimmt. Gründungsmitglieder sind von der Leistungspflicht des ersten Jahresbeitrags befreit. Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Wahlperiode von der Leistungspflicht der Beiträge befreit. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf den Jahresbeitrag ganz oder teilweise verzichten.
  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.
  1. Der Jahresbeitrag ist zwei Wochen nach Zugang des positiven Aufnahmebeschlusses fällig. Der Mitgliedsbeitrag für bereits existierende Mitglieder ist jeweils am 15. Januar jedes Kalenderjahres fällig.

 

§ 5 – Organe

  1. Die Organe des Keshet Deutschland e.V. sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

  

§ 6 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  1. Der Vorstand kann aus seiner Mitte eine:n Vorsitzende:n sowie zwei stellvertretende Vorsitzende wählen. Ein Vorstandsmitglied, bzw. bei Wahl einer:eines Vorsitzenden eine:r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, übernimmt durch Wahl des Vorstandes die Funktion der:des Schatzmeister:in. Im Fall eines etwaigen Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung andere ordentliche Mitglieder für die Dauer ihrer:seiner Wahlperiode kommissarisch in den Vorstand berufen.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern, bei Wahl einer:eines Vorsitzenden durch diese:n und einer:einem stellvertretende:n Vorsitzende:n gemeinsam vertreten (4-Augen-Prinzip).
  1. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

e) Verwaltung des Vereinsvermögens,

f) Anfertigung des Jahresberichts,

g) Ernennung und Abberufung einer Geschäftsführung sowie Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung der Geschäftsführung,

h) Aufnahme und Pflege von Kontakten mit staatlichen Institutionen, nichtstaatlichen Organisationen, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und mit Kooperationspartner:innen,

i) Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

  1. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen im Rahmen ihrer Arbeit als Vorstandsmitglieder gegen Rechnungslegung erstattet. Die gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen hierfür werden eingehalten. Die Mitglieder des Vorstandes. können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung aufgrund eines Vertrages erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages mit einem Vorstandsmitglied sind die anderen beiden Vorstandsmitglieder. Die Vergütung muss aus den Mitteln eines durch Dritte mitfinanzierten Projektes oder auf den Einnahmen eines mit einem Dritten geschlossenen Vertrages beruhen. Pro Projekt bzw. Vertrag darf die Höhe der auf alle Vorstandsmitglieder entfallenden Vergütung 20% der Mittel des Projektes bzw. der Einnahmen aus dem Vertrag nicht übersteigen. Die Höhe der Vergütung eines Vorstandsmitglieds darf 3.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Leitung und Koordinierung der Arbeit des Vereins eine Person anzustellen, der die Geschäftsführung übertragen wird. Die Abberufung der Geschäftsführung obliegt ebenfalls im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands darf in Personalunion die Funktion der Geschäftsführung bekleiden.
  1. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Vorstandssitzungen können von jedem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen werden. Es sollte eine einwöchige Einberufungsfrist eingehalten werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse innerhalb der Vorstandssitzungen. Diese finden via Internet, Telefonkonferenz oder durch physische Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder statt. Über die Art der Sitzung wird gemeinsam miteinander abgestimmt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sich die Vorstandsmitglieder an der Wahl beteiligen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

 

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal, vom Vorstand einberufen. Die Berufung erfolgt per E-Mail und möglichst unter Beibehaltung einer Frist von vier Wochen. Das per E-Mail versendete Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte, dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Gäste nehmen an den Sitzungen nicht teil, es sei denn, der Vorstand stimmt der Teilnahme ausdrücklich zu.
  1. Die Mitgliederversammlungen finden durch physische Zusammenkunft, im Regelfall in Berlin, via Internet als Videokonferenz oder als Hybrid-Lösung (ermöglicht Online- oder Präsenzteilnahme) statt. Den Ort der Zusammenkunft bestimmt der Vorstand.
  1. Die Mitgliederversammlung prüft die Jahresabrechnung und erteilt Entlastung. Sie wählt den Vorstand und mindestens eine:n Rechnungsprüfer:in, die:der nicht dem Vorstand angehören darf, für die Dauer von zwei Jahren. Über ihren Verlauf wird ein Protokoll gefertigt, welches den Hergang und die Beschlüsse der Versammlung widergibt. Es ist von Versammlungsleiter:in und Protokollant:in zu unterzeichnen.
  1. Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer:innen beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  1. Die:Der Versammlungsleiter:in setzt die Art der Beschlussfassung fest. Auf Verlangen auch nur eines Mitglieds ist in Personalfragen schriftlich bzw. in Textform (z.B. über E-Mail) und geheim abzustimmen. Dies gilt nicht für Anträge, die Sach- oder Verfahrensfragen betreffen.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit oder müssen auf schriftlichen oder inTextform (z.B. E-Mail) eingereichten Antrag von 25 % der Mitglieder innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfung; Entlastung des Vorstands,

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

c) Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung per Satzung übertragen werden,

d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung ist befugt, die Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der sich an der Wahl beteiligten Vereinsmitglieder zu ändern. Über solche Satzungsänderungen werden die Mitglieder schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) informiert.

 

§ 8 – Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte eine:n Dritte:n wie auch ein Vorstandsmitglied zur Geschäftsführung bestellen. Diese:r ist besondere:r Vertreter:in des Vereins im Sinne von § 30 BGB.
  1. Die Geschäftsführung wird vom Verein privatrechtlich beschäftigt. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist gegenüber der Geschäftsführung aufsichts- und weisungsbefugt. Wird ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands zur Geschäftsführung bestellt, so sind die jeweils anderen zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gegenüber der Geschäftsführung aufsichts- und weisungsbefugt.
  1. Die Geschäftsführung legt jährlich einen Geschäftsbericht vor, der die inhaltlichen und finanziellen Ergebnisse erfasst. Sie wird vom Vorstand entlastet.

 

§ 9 – Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Freunde der Synagoge Fraenkelufer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.